![]() |
Piratenpartei: Welttag gegen Internetzensur
Reporter ohne Grenzen
Bei dem Verfahren "Elefand" handelt es sich um eine elektronische Datenbank, in welcher sich im Ausland lebende Deutsche freiwillig registrieren lassen können (Name und Kontaktdaten). Gesetzliche Grundlage für dieses Verfahren ist § 6 Abs. 3 des Konsulargesetzes, wonach "die Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf dem laufenden halten sollen". Dies dient dem Zweck gemäß § 6 Abs. 1 des Konsulargesetzes, den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche oder deren Schutzbefohlene sind, Hilfe und Schutz zu gewähren, wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen. Daher führt jede konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in ihrem jeweiligen Amtsbezirk eineListe der dort lebenden Deutschen, die sich dort, wenn sie dies wünschen, eintragen lassen können. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.Das Auswärtige Amt hat mir gegenüber erläutert, dass nur die zuständigen Mitarbeiter in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland Zugriff auf diese Daten haben. Eine Übermittlung an Dritte oder an externe Stellen ist im Normalfall nicht bzw. nur mit Einverständnis der betroffenen Person vorgesehen. Selbstverständlich kann es im Krisenfall notwendig werden, die Daten an diejenigen Stellen zu übermitteln, die mit der Rettung oder dem Erbringen von Hilfeleistungen an im Ausland lebende Deutsche beauftragt sind, z.B das Technische Hilfswerk. Derartige Übermittlungen werden, soweit sie erfolgen, in der Regel erforderlich sein, damit die Konsulate ihre Aufgabe "Hilfeleistung im Krisenfall" erfüllen können. Somit sind die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch Behörden des Bundes erfüllt (§ 15 und § 16, jeweils iin Verbindung mit § 14). Bei Übermittlung an ausländisch e Stellen kommt zudem § 4c Abs. 1 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz in Betracht ("Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen").